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Vereinszweck und Satzung

Synagoge

FREUNDESKREIS EHEMALIGE SYNAGOGE OTTENSOOS

 

VEREINSSATZUNG

 

§ 1

Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Ehemalige Synagoge Ottensoos“, hat seinen Sitz in Ottensoos und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „Freundeskreis Ehemalige Synagoge Ottensoos e.V.“. 

 

 

§ 2

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur und Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde, insbesondere des kulturgeschichtlichen Erbes der ehemaligen Synagoge Ottensoos. 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der Gemeinde Ottensoos bei Erhalt und Pflege, aber auch der würdevollen Nutzung des Gebäudes durch kulturelle Veranstaltungen (z. B. Kunstausstellungen, musikalische Aufführungen), auf Geist und Geschichte des Gebäudes bezogene Vorträge, Maßnahmen und Seminare zur Erforschung, Bewahrung und Erschließung von Zeugnissen jüdischer Geschichte in der Region  und geeignete Bildungsmaßnahmen, insbesondere der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung (letzteres fallweise auch in Zusammenarbeit mit in Frage kommenden Bildungseinrichtungen).

 

 

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

 

§ 4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

 

 

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

 

§ 6

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Ottensoos, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 zu verwenden hat. 

 


 

 

 

§ 7

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Auf­nahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist angenommen, wenn er nicht innerhalb eines Monats abgelehnt wird, maßgebend ist das Zugangsdatum.

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. 

 

 

§ 8

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Schluss des laufenden Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes,  maßgebend ist das Zugangsdatum. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein/ihr Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder wenn das Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

 

 

§ 9

Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag nach Selbsteinschätzung. Über die Höhe des Mindestbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. 

 

 

§ 10

Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassierer/in und drei, ebenfalls stimmberechtigten Beisitzer/n/innen. Von den drei Beisitzer/n/innen sind zwei von der Mitgliederversammlung zu wählen, ein/e Beisitzer/in ist der/die 1. Bürgermeister/in der Gemeinde Ottensoos oder dessen/deren Vertreter/in im Amt („geborenes“ Mitglied des Vorstandes).

1. und der 2. Vorsitzende/r sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt, wobei der/die 2. Vorsitzende im Innenverhältnis nur im Verhinderungsfall des/der 1. Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.

Die Mitglieder des Vorstands, mit Ausnahme des „geborenen“ Mitglieds, müssen Vereins­mitglieder sein und werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Das geborene Mitglied ist Kraft kommunalrechtlicher Vertretungsberechtigung Mitglied des Vorstandes ohne dass es einer Wahl bedarf.

Der Vorstand nach § 26 BGB ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die auf Grund von Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, ermächtigt.  

 

 

§ 11

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet 1-mal jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. 


 

 

§ 12

Jede Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden oder vom/von der 
2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. 

 

 

§ 13

Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser/diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine/n Versammlungsleiter/in. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich und damit geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. Wahlen zum Vorstand sind geheim durchzuführen. 

 

 

§ 14

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken durch den/die Schriftführer/in in ein Protokollbuch einzutragen und von ihm/ihr sowie vom/von der jeweiligen Versammlungsleiter/in zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. 

 

 

§ 15

Die Finanzierung der in § 2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins erfolgt durch: 

  1. Zuwendungen der Gemeinde Ottensoos

  2. Mitgliedsbeiträge

  3. Geldspenden

  4. Sachspenden

  5. Einnahmen aus Sponsoring-Maßnahmen

  6. Einnahmen aus Eintrittsgeldern bei Veranstaltungen

  7. Sonstigen Zuwendungen

 

 

§ 16

Im Sinne einer guten Zusammenarbeit mit der Gemeinde Ottensoos, stimmt der „Freundeskreis Ehemalige Synagoge Ottensoos“ seine Tätigkeiten mit der Gemeinde Ottensoos ab. 

 

 

Ottensoos, 10.04.2014